Mobilitätshilfen –
Hilfen bei eingeschränkter Mobilität
- Krankenbeförderung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Hilfsmittel bei eingeschränkter Mobilität
Krankenbeförderung
wird von den Krankenkassen übernommen
- wird von den Krankenkassen übernommen
- Krankenbeförderung ist gesetzlich geregelt (§60 SGB V, Krankentransport-Richtlinie).
- Die offizielle Bezeichnung dieser Art von Mobilitätshilfen ist „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (abgekürzt „Transportschein“ Muster 4).
Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
- die Fahrt ist im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig
- Fahrt ist ärztlich verordnet
- unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
- unter Beachtung des aktuellen Gesundheitszustands des Patienten/ der Patientin und seiner/ihrer Gehfähigkeit
Wofür übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
- Rettungsfahrten, Fahrten zu einer stationären Behandlung (z.B. Krankenhausaufenthalte, Reha, Kur)
- Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen (z.B. Hospiz)
- Fahrten zu einer voll-/teilstationären Krankenhausbehandlung und vor-/nachstationären Behandlung
- Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation im Krankenhaus
- Fahrten zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis und zur dafür erforderlichen Vor- oder Nachbehandlung
- Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen über längere Zeit (z. B. Dialysebehandlungen, Strahlentherapien, Chemotherapien oder dergleichen)
- Fahrten von ambulant zu behandelnden Patienten, die einen hohen Pflegebedarf haben oder sehr schwer erkrankt sind
Wofür übernimmt die Krankenkasse keine Kosten?
- Freizeitaktivitäten
- Fahrten zum Arzt ohne zwingenden medizinischen Grund (zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen und Rezepten)
- bei mobilen Patient*innen
- keine medizinische Notwendigkeit einer (medizinischen) Behandlung
- Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI, z. B. Fahrten von der Wohnung des Patienten/ der Patientin zum Pflegeheim
Was ist ein Transportschein (das sog. Muster 4)?
- Die Krankenfahrt oder der Krankentransport wird auf dem als Muster 4 bekannten Formular (Transportschein) vom Arzt*in verordnet.
- Hier geben Ärzte alle notwendigen Daten an, die für die Beförderung notwendig sind.
- In der Regel ist die Genehmigung seitens der Krankenkasse im Vorfeld notwendig.
Wann gibt die Krankenkasse eine pauschale Genehmigung?
Es gibt Fahrten zu ambulanten Behandlungen (und wieder zurück) für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte, die schon vorab als genehmigt gelten (die sog. Genehmigungsfiktion). Eine solche pauschale Genehmigung sorgt dafür, dass bestimmte Fahrten auch ohne vorherige Absprache mit den Krankenkassen verordnet werden können. Das gilt für:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
- Pflegegrad 4 oder 5
- Pflegegrad 3, sofern ärztlich eine dauerhafte (mehr als 6 Monate) Mobilitätsbeeinträchtigung festgestellt wurde
Art der Beförderung (Wie wird man gefahren?)
Genehmigungsrangfolge der Krankenbeförderung:
- öffentliche Verkehrsmittel
- Taxi/ Privatauto/Mietwagen (dazu zählen auch Wagen zur Beförderung von Rollstuhlfahrer*innen)
- Fahrt mit einem Krankentransportwagen (KTW)/ Rettungsfahrzeug
Fahrt mit einem Taxi/Mietwagen
Keine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt
- Wenn der/die Patient*in aus zwingenden medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel oder privates Kraftfahrzeug benutzen kann, wird eine Fahrt mit einem Taxi/Mietwagen verordnet. Zu den Mietwagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung. Soll ein/e Patient*in mit Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördert werden, so werden diese Anforderungen an das Taxi/den Mietwagen zusätzlich vom Arzt*in kennzeichnet.
- Bei Fahrten mit dem Privatauto werden derzeit mindestens 20 Cent pro Kilometer, maximal 150€ gezahlt. Das Taxiunternehmen rechnet später die Beförderung mit der Krankenkasse ab. Ohne eine gültige Verordnung zur Krankenbeförderung (Transportschein) kann das Unternehmen keine Leistungen abrechnen.
Fahrt mit einem Krankentransportwagen (KTW)
Medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt
- wenn z. B. fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich ist
- wenn Patienten während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung und der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen
- wenn zu erwarten ist, dass eine besondere Betreuung erforderlich wird (z. B. weil während der Fahrt wegen Dekubitus ein fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich ist)
- wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Patienten vermieden wird
Was bedeutet Wirtschaftlichkeitsgebot?
- Die Krankenkassen erstatten grundsätzlich nur die Fahrtkosten zur und von der nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz).
- Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort gegeben ist.
Zuzahlungen
- Gesetzlich Krankenversicherte müssen grundsätzlich Zuzahlungen leisten. Das betrifft auch Fahrtkosten.
- Manche Fahrten sind für den Versicherten komplett unentgeltlich, manche zuzahlungspflichtig.
- Keine Zuzahlungen gelten für Kinder und Jugendliche.
- Erwachsene leisten mindestens 5€ und höchstens 10€, jedenfalls nicht mehr als die Kosten des Fahrpreises.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Mobilitätshilfen werden vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht
Welche Einrichtungen zu Trägern der Eingliederungshilfe werden, bestimmen die jeweiligen Bundesländer.
Es können z.B. Gemeinden, Kommunen, örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe, Landkreise, kreisfreie Städte, Wohlfahrtverbände sein.
Wer kann Mobilitätsleistungen beantragen?
Diese Leistungen werden sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige erbracht.
Leistungen zur Mobilität erhalten Menschen mit Behinderungen, die
- nach § 2 SGB IX leistungsberechtigt sind und
- aufgrund ihrer Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können
Mobilität als Teilhabe
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 8 SGB IX). Das bedeutet, dass Rücksicht genommen wird auf
- das Alter
- das Geschlecht
- die Familie
- religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse
- besondere Bedürfnisse von Müttern und Vätern mit Behinderungen
- besondere Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen
Mobilitätsleistungen nach dem §83 SGB IX
·Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst
·Leistungen für ein Kraftfahrzeug
Behinderten-Fahrdienste
- Viele Städte oder Gemeinden bieten einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen an. Zuständig dafür ist das Sozialamt. Dieser Fahrdienst wird z.B. von Johanniter, Malteser-Hilfsdienst, AWO etc. durchgeführt. Dabei können die Leistungsberechtigte z.B. einen Stadtbummel machen, ihre Einkäufe erledigen, ihre Freunde oder Verwandten besuchen.
- Man muss unbedingt einen Termin für eine solche Fahrt vereinbaren.
- Grundsätzlich können Menschen mit Behinderungen diesen Fahrdienst beanspruchen, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ haben und kein eigenes Auto besitzen.
- Die Anzahl der Fahrten ist meistens begrenzt (3-4 pro Monat).
- Manchmal gibt es ein pauschales Kostenbudget, das im Vorfeld festgelegt wird.