Anerkennung Schwerbehinderung
Wer bescheinigt mir meine Behinderung?
In Deutschland werden Behinderungen durch Ärztinnen bescheinigt. Es ist zu empfehlen, eine Hausärztin oder Fachärztin zu besuchen. In vielen Fällen kontrolliert das zuständige Amt (Leistungsträger der Rehabilitation), Ihren Hilfebedarf mit einem weiteren Gutachten. Wenn schon ärztliche Unterlagen zu der Behinderung vorliegen, sollten Sie diese in die Arztpraxis oder zu den Ärztinnen des Amtes mitbringen.
Müssen meine Unterlagen von zertifizierten Übersetzer*innen übersetzt werden?
Nein. Für die Übersetzung können Sie Kostenlose Übersetzungssoftware benutzen.
Für Russisch-Deutsch
https://www.deepl.com/translator
Für Ukrainisch-Deutsch https://translate.google.com/
Muss ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen, um Hilfe zu bekommen?
Sie brauchen keinen Schwerbehindertenausweis, um notwendige Hilfen zu bekommen, wichtiger sind
erstmal Bescheinigungen von Ärzt*innen.
Als Behinderung verstanden werden Erkrankungen und Beeinträchtigungen, die länger als 6 Monate
andauern und die die Teilhabe an der Gesellschaft beeinflussen. Das steht so im Gesetz.
Sie sollten auch einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Mit dem Schwerbehindertenausweis
könnten sie, je nach Schwere der Behinderung, Nachteilsausgleiche bekommen, wie Steuererleichterungen, billigeres Fahren mit Nahverkehrsmitteln u.v.m. Er hilft aber auch bei der Beantragung der anderen Hilfen. Hier finden sie die Versorgungsämter.
Was tun, wenn Pflegebedürftigkeit besteht?
In Deutschland gibt es 5 Pflegestufen, Hilfe bekommt man in Form eines Pflegedienstes oder auch durch finanzielle Unterstützung, wenn Angehörige die Pflege übernehmen (Pflegegeld).
Zuständig sind die Sozialämter, dort stellt man einen (formlosen) Antrag auf Hilfe zur Pflege.
Das Sozialamt beauftragt dann einen Gutachter, der die Pflegestufe feststellt.
(Nach 2 Jahren ist die Krankenkasse zuständig.
Manchmal wollen die Sozialämter eine Ablehnung von den Krankenkassen sehen, es kann also sein, dass sie dort ebenfalls einen Antrag stellen müssen)
In vielen Bundesländern gibt es sogenannte Pflegestützpunkte, die dabei helfen können. Hier
kann man danach suchen:
https://www.zqp.de/beratung-pflege/
(Das Pflegegeld wird nicht von anderen Leistungen
abgezogen).
Welche Leistungen kann ich beantragen
Wo und wie kann ich die Hilfen beantragen?
Es gibt viele unterschiedliche Stellen (Leistungsträger der Rehabilitation), die für die unterschiedlichen
Leistungen zuständig sind. Leistungsträger nennt man das Amt oder die Behörde, die
Unterstützungsleistungen bezahlt und bei der diese beantragt werden müssen.
Es kann auch sein, dass der Bedarf für den einzelnen Menschen mit Behinderung von mehreren Stellen finanziert werden muss.
Leistungsträger der Rehabilitation sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung und Sozialämter.
Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Pflege und Assistenz haben Sie es zunächst vor allem mit den Krankenkassen und den Sozialämtern zu tun. Es reicht, bei den Sozialämtern einen formlosen
Antrag zu stellen. Alle Leistungsträger der Rehabilitation sind verpflichtet, Sie zu beraten. Es ist bei der Beratung seitens der Leistungsträger zu empfehlen, eine Vertrauensperson mitzunehmen.
Hilfsmittel
Wie bekomme ich Hilfsmittel (Hörgeräte?)
Für die Versorgung mit Hörgeräten, wenden Sie sich an einen Hals-Nasen-Ohren (HNO) Arzt/Ärztin. Die Krankenkasse übernimmt meistens einen großen Teil der Kosten, für weitere Möglichkeiten der Finanzierung von Hörgeräten wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.
Beratung
An wen wende ich mich mit einer seltenen Krankheit? Kann ich mich an einen bestimmten Facharzt wenden?
In Deutschland gibt es freie Arztwahl, das heißt Sie können sich an den Facharzt Ihrer Wahl unabhängig von der Region wenden. Wie empfehlen jedoch Allgemeinmediziner*innen als Erstanlaufstelle.
An welche Beratungsstellen kann man sich wenden?
Wir raten Ihnen beim Antragsverfahren eine Beratungsstelle aufzusuchen. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Hier können sie die Beratungsstellen suchen:
https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb
Caritas
Hier können Sie sich online beraten lassen:
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/anleitung
Diakonie
Hier können sie Beratungsangebote suchen:
https://hilfe.diakonie.de/
Gerne möchten wir in diesem Zusammenhang auch
auf die Migrationsberatungsstellen hinweisen:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimatintegration/integration/migrationsberatung/migrationsberatung-node.html
Mit Hilfe der Karte können Sie eine Beratungsstelle in
Ihrer Nähe finden: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/
Muss man gesetzliche Betreuung für ein Kind mit Behinderung (neu) beantragen?
Reicht eine Übersetzung für die Bestätigung der Bevollmächtigung?
Eine gesetzliche Betreuung wird erst dann notwendig, wenn Ihr Kind mit Behinderung volljährig ist. Vorher sind Sie als Erziehungsberechtigte*r automatisch bevollmächtigt.
Wenn Kinder volljährig werden, können die Eltern die Betreuung übernehmen, das kann dem
Amtsgericht mitgeteilt werden.
Über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung entscheidet das Amtsgericht nach einem Gutachten. Das wird dann nötig, wenn eine volljährige Person sich teilweise nicht oder gar nicht um ihre Angelegenheiten kümmern kann (Geld, Papiere, Bürokratie).
Was ist mein Versichertenstatus in der Krankenversicherung? Handelt es sich um einen vorübergehenden Schutz?
Grundsätzlich gilt:
Alle geflüchteten Menschen haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung.
Auch geflüchtete Menschen aus der Ukraine haben einen Anspruch auf medizinische Leistungen. Die
Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht nötig.
Rechtliche Grundlage:
Seit dem 1. Juni haben hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zum vollständigen Leistungsspektrum der GKV.
Nicht hilfebedürftige Menschen können sich in der GKV freiwillig versichern.
Für die freiwillige Versicherung erforderlich ist:
• die erkennungsdienstliche Behandlung
• eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Aufenthaltsgesetz oder
• eine Fiktionsbescheinigung